Der Lebensmittelhandel muss Allergene auszeichnen

Seit geraumer Zeit ist der Lebensmittelhandel dazu verpflichtet enthaltene Allergene in Lebensmitteln auszuzeichnen. Kommt vor allem den Verbrauchern zugute, die unter eine Lebensmittelallergie leiden. Bei solchen Personen können nämlich schon geringste Spuren von Allergenen für die Gesundheit gefährliche Symptome auslösen.

Beschreibungen auf der Packung sowie Informationen bezüglich Allergene bei unverpackter loser Ware, sind für Allergiker/innen bei der Kaufentscheidung von Vorteil. Nicht ganz so verständlich ist die Lage, wenn es um einen allgemeinen Hinweis geht, der auf eventuelle Spuren von allergenen Lebensmittel hinweist. Durch diese Maßnahme sichern sich Herstellerfirmen ab, die Hinweise sind allerdings bei Allergiker/innen umstritten und machen den Einkauf nicht unbedingt leichter.

Bekundungen auf der Verpackung

Betroffene Personen die unter Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten leiden, sind beim Kauf von Lebensmitteln auf zuverlässige Informationen über die Beschaffenheit der Lebensmittel angewiesen. Bei verpackten Lebensmitteln gibt es zwei Möglichkeiten der Information.

Diese sollten allerdings nicht verwechselt werden:

– Kennzeichnung von Allergenen – diese beinhaltet die Zutaten, welche zu den allermeisten Allergenen zählen. Dieser Hinweis ist Vorschrift für alle verpackten Lebensmittel. Allerdings sind auch bei losen Waren Aufzeichnungen dieser Art erforderlich.

– Hinweise auf Spuren für Allergiker, die aussagen, dass mögliche Kontamitationen mit Allergenen möglich sind. In diesem Fall lautet die Beschreiibung meistens “Kann Spuren von………….enthalten”.

In diesem Fall handelt es sich um eine freiwilige Bekanntmachung des Anbieters die nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Zusatzliste dagegen ist verordnet, da mehr als 90 Prozent der Zutaten Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, daher kennzeichnungspflichtig:

– Glutenhaltiges Getreide – Weizen und verwandte Arten wie Dinkel, Roggen, Gerste etc.
Krebstiere
– Eier
Fisch
– Erdnüsse
– Soja
Milch und Produkte aus Milch, inklusive Laktose
– Nussarten wie Haselnüsse, Paranüsse und dergleichen
– Sulfite
– Weichtiere

Die Liste könnte endlos lang weitergeführt werden!

Liste von Zutaten mit bezeichnenden Allergenen

Erzeugnisse dieses Typs sowie Zutaten müssen in der Zutatenliste namentlich erwähnt werden, oder alternativ unübersehbar als “Weizen” oder “Erdnuss” und nicht als “glutenhaltiges Getreide” gekennzeichnet sein. Menschen, die kein Gluten konsumieren dürfen, sollten deshalb unbedingt sämtliche glutenhaltigen Getreidesorten kennen. Selbst wenn Allergene nur als Hilfsstoffe für Aromen zum Einsatz kommen, müssen sie Erwähnung finden.

Damit Allergiker allergene Bestandteile ohne Probleme in der Liste von Zutaten ausfindig machen können, werden diese extra kenntlich gemacht. Zum Beispiel kursiv, fett oder farbig wiedergegeben.
Bei Lebensmitteln wo kein Verzeichnis von Zutaten vorgeschrieben ist, sind Hinweise enthalten wie zum Beispiel “enthält, beinhaltet, ist belastet usw. Bei Wein ist in der Regel auf dem Etikett der Hinweis aufgebracht “enthält Sulfite”. Ergibt sich allerdings schon aus der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis, dass Allergene enthalten sind, sind keinerlei weiteren Hinweise oder Angaben vorgeschrieben.
Typisches Beispiel dafür – Haselnusslikör enthält Haselnuss, weitere Hinweise unnötig.

Bloßlegung bei losen Produkten

Selbst bei loser Ware muss bei bestimmten Waren wie Back- und Fleischwaren Auskunft über Allergene erteilt werden. Vor allem in Gaststätten und Kantinen sollte dieser Aufforderung nachgegangen werden. Das ist unter anderem machbar durch Schilder auf den Lebensmitteln, anahnd eines Anschlages, auf Speise- und Getränkekarten oder im Preisaushang. Mündliche Auskünfte diesbezüglich sind ebenfalls möglich, allerdings sollte in diesem Fall durch ein Schild darauf hingewiesen werden. Nicht zu vergessen, dass in diesem Fall stets eine schriftliche Dokumentation vorhanden sein muss, die Verbraucher/innen jederzeit, auf Anfrage einsehen können.

Spurenhinweis mit dem Vermerk “Kann mit Spuren behaftet sein”

In Abweichung zur verordneten Kennzeichnung was Allergene angeht, handelt es sich bei dem extra “Hinweis auf Spuren” separat um Bestandteile, die nicht in Übereinstimmung mit der Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Kontamination in die Lebensmittel gelangt sind.

Werden bei der Herstellung von Süßwaren Nüsse begegeben, so können durchaus auch davon Spuren in Lebensmitteln ankommen, die laut Rezept ohne Nüsse angerichtet werden, unter anderem in Vollmilchschokolade. In diesem Fall gebrauchen Unternehmen die Erklärung: “Kann Bestandteile von Nüssen enthalten”. Damit sind sie vor Haftungsansprüchen geschützt. In der Regel sind diese Angaben rechtlich nicht fix und so können vergleichbare Waren, trotz allem Verunreinigungen mit enthaltenen Allergenen aufweisen. Mitunter wird oftmals als reine Vorsichtsmaßnahme eine Liste erwähnenswerter Allergenspuren mit aufgenommen, die allerdings nicht auch darin enthalten sein müssen.

Wie laufen Prüfungen ab?

Zuständige Lebenmittelüberwachungsämter führen in gewissen Zeitabschnitten Stichproben durch, die Anzahl richtet sich dabei nach Höhe möglicher Risiken. Um das auszukundschaften werden Betriebe erfasst und in Risikokategorien unterteilt. Werden Probleme festgestellt, werden umgehend weitergehende Kontrollen ausgeführt , sowie wenn notwendig weitergehende Maßnahmen absolviert.

Solche Stichproben beziehungsweise Kontrollen werden von geschulten Lebensmittelchemikern und entsprechend geschulten Kontrolleuren durchgeführt. Diese zuständigen Personen entnehmen Proben und leiten diese weiter in Labors zur Analyse und Begutachtung. So werden Jahr für Jahr regelmäßig 400000 Proben untersucht und beurteilt. Die Art der Probe wird vom Gesetzgeber bestimmt, um gerichtsfeste Daten zu erlangen. Dabei werden die Proben auf mögliche Keime untersucht, beanstandete Produkte umgehend aus dem Handel entfernt. Genauso werden auch Auszeichnungen und Deklarationen auf ihre Richtigkeit hin überprüft.

Mögliche zu erwartende Strafen

Wer gegen die Hinweispflicht bezüglich Auszeichnung von Allergenen verstößt, der muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Während es bei einem einmaligem Verstoß oft bei einer Ermahnung bleibt, kann es im Wiederholungsfall ein teurer Spaß werden. Sind mit Allergene enthaltene Waren nicht dementsprechend deklariert und ein Konsument nimmt gesundheitlichen Schaden, kann diese Ordnungswidrigkeit mehrere tausend Euro Geldstrafe bedeuten. Bei mehrmaligen Verstößen ist unter Umständen, bei ernsthafter gesundheitlicher Beeinträchtigung von Personen, eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren im Bereich des möglichen.

Fazit: Es liegt im Interesse von Personen die keine Allergene vertragen, als auch im Interesse von Lebensmittelherstellern, dass auf eine korrekte Auszeichnung diesbezüglich Wert gelegt wird. Laut Einschätzung der Verbraucherzentrale ist die vorgeschriebene Kennzeichnung von Allergenen bei verpackten und losen Produkten eine gute Sache und überaus wichtiger Hinweis für Menschen die unter Lebensmittelunverträglichkeit leiden.

Bei losen Artikeln dieser Art ist eine mündliche Auskunft darüber vollkommen ausreichend. Allerdings sollte in solch einem Fall stets eine Dokumentation zur Verfügung stehen und Kunden/innen auf Wunsch Einsicht erhalten können.

Von dieser Möglichkeit machen allerdings wenige Verbraucher Gebrauch. Daher sollte die mündliche Auskunft genauso zuverlässig sein, wie ein schriftlicher Hinweis, wenn es Lebensmittel betrifft. Auch sollte zuständiges Personal dementsprechend Erfahrung besitzen und geschult sein. Ziel ist es letztendlich, dass Kunden gefahren- und bedenkenlos Lebensmittel einkaufen und auch genießen können. Nur zufriedene Kunden bleiben Ihrem Lebensmittelhändler treu und sorgen für dessen Zukunft.

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